Energieausweis

 

Der Energieausweis ist Pflicht für Neubauten und Bestandsgebäude

Der Energieausweis legt die energetischen Qualitäten eines Gebäudes offen und ermöglicht damit Bauherren, Vermietern und Nutzern den Energieeffizienz-Vergleich verschiedener Objekte. Jeder Eigentümer, der seine Immobilie verkaufen oder vermieten will, muss einen Energieausweis vorlegen können. Eigentümer, die weder verkaufen noch vermieten, brauchen keinen Energieausweis ihres Gebäudes. Der Energieausweis kann aber auch hier sinnvoll sein, um energetische Schwachstellen eines Hauses aufzudecken und Modernisierungsmaßnahmen vorzubereiten.

Ausstellungsberechtigte

Neben Architekten, bestimmten Ingenieurberufen und Technikern im Baubereich können auch Handwerksmeister und zulassungsfreie Handwerker mit Berechtigung den Energieausweis ausstellen. Ihr IQ-Check-Zimmerer ist kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Energieeinsparung mit dem Vorteil, dass er notwendige Modernisierungsmaßnahmen auch direkt umsetzen kann.

Für die Erstellung von Energieausweisen gibt es zwei Methoden:


Verbrauchsorientierte Variante

Hier erfolgt die Ermittlung des zu erwartenden Energieverbrauchs pro Quadratmeter auf Basis der Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre. Jedoch zeigt dieser Ausweis nicht eventuelle energetische Schwachstellen des Gebäudes auf, ist zudem nutzerabhängig und bringt daher keine objektiven Aussagen.

Bedarfsorientierte Variante

Beim bedarfsorientierten Energieausweis wird der theoretische Heizenergiebedarf rechnerisch unter Normbedingung ermittelt. Er stellt den energetischen Zustand des Gebäudes, also Heiztechnik und Bausubstanz, fest. Essenziell ist dabei die Untersuchung der Wärmedämmwerte sämtlicher Gebäudebauteile wie beispielsweise Außenwände, Fenster, Keller- und Speicherdecken.

Im Falle der Beantragung von Fördermitteln aus dem Gebäudesanierungsprogramm ist nur der Bedarfsausweis zulässig.

Regelungen für die Erstellung von Energieausweisen

Für alle Wohngebäude in Deutschland gilt seit 01.01.2009 die „Ausweispflicht". Der Eigentümer einer Immobilie muss bei Vermietung und Verkauf den Energieausweis potenziellen Mietern und Käufern zugänglich machen. Seit 01.07.2009 gilt die "Ausweispflicht" auch für Nichtwohngebäude. Ausnahme: Für Baudenkmäler muss kein Energieausweis ausgestellt werden.

Einen Bedarfsausweis braucht man für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde. Ein Verbrauchsausweis ist dann zulässig, wenn bereits beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. WschVo von 1977 erreicht wurde. In einem solchen Fall ist auch. Für alle anderen Bestandsgebäude, auch für kleine Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit.

Alle Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren, sofern das Gebäude nicht maßgeblich verändert oder erweitert wird. Dies gilt auch für bereits bestehende Ausweise, die nach vorherigen Fassungen der EnEV ausgestellt wurden.

Für öffentliche Nichtwohngebäude gilt eine Aushangpflicht des Energieausweises.